• Obavljeno 13/01/2023
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Entscheidung über die Mitgliedsbeiträge zur Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina für 2023

Im „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nummer 1/23 vom 11.01. Im Jahr 2023 wurde der Beschluss über den Mitgliedsbeitrag der Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina für das Jahr 2023 veröffentlicht. Der Beschluss tritt am 01.01.2023 in Kraft. Jahr.

Nachfolgend finden Sie den Wortlaut der Entscheidung.

ENTSCHEIDUNG
ÜBER DEN MITGLIEDSBEITRAG DER AUSSENHANDELSKAMMER VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR 2023

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.

Dieser Beschluss legt die Grundlage, den Satz, die Zahlungsmethode und andere wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem von den Mitgliedern an die Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina im Jahr 2023 zu zahlenden Mitgliedsbeitrag fest.

Artikel 2.

Mitgliedschaft in der Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: die Kammer) gemäß Artikel 3 des Gesetzes über die Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina“ Nr.: 30/01 und 72/13) ist für alle in Bosnien und Herzegowina registrierten juristischen Personen für die Geschäftstätigkeit im Ausland obligatorisch.

Die durch die Mitgliedsbeiträge erzielten Mittel finanzieren die Tätigkeit der Kammer als unabhängiger, nichtstaatlicher, unpolitischer und gemeinnütziger Zusammenschluss von Wirtschaftsunternehmen.

Artikel 3.

Ein Unternehmen (im Folgenden: Mitglied) ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge an die Kammer zu entrichten, und zwar auf der Grundlage von:

a) realisierte Importe oder

b) Bruttogehälter der Arbeitnehmer.

Artikel 4.

Von einem Kammermitglied kann nach vorliegenden Daten ein Mitgliedsbeitrag nur aus einem der im vorstehenden Artikel genannten Gründe erhoben werden.

Artikel 5.

Der maximale monatliche Mitgliedsbeitrag für ein einzelnes Mitglied darf gemäß den offiziellen Angaben der Statistikbehörde von Bosnien und Herzegowina im Jahr 2022 nicht höher sein als drei durchschnittliche Nettogehälter in Bosnien und Herzegowina.

Der monatliche Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 25,00 KM.

II. Mitgliedsbeitrag basierend auf realisierten Importen

Artikel 6.

Für ein Kammermitglied, das im Jahr 2022 einen Außenhandelsumsatz erzielt hat, ist die Grundlage für die Berechnung des jährlichen Mitgliedsbeitrags der Gesamtwert der im Jahr 2022 nach Bosnien und Herzegowina importierten Waren.

Der Mitgliedsbeitragssatz aus diesem Artikel beträgt 0,1%.

III. Mitgliedsbeitrag basierend auf dem Bruttogehalt

Artikel 7.

Banken, Versicherungsgesellschaften, juristische Personen im Bauwesen und juristische Personen im Transport-, Kommunikations- und Dienstleistungsbereich (Straßentransport, Schienentransport, Lufttransport, Reisebüro- und Reiseveranstaltertätigkeiten, Posttätigkeiten, Telekommunikation und andere unterstützende Tätigkeiten, und andere Unternehmen, die Einkünfte aus Dienstleistungen im Ausland erzielen), sowie andere Mitglieder der Kammer, für die keine Mitgliedsbeiträge nach Artikel 6 dieser Verordnung berechnet werden, zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der sich nach dem Bruttogehalt berechnet.

Wissenschaftliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Bürgervereinigungen, deren Registrierung eine wirtschaftliche Tätigkeit umfasst, Gewerkschaften, Interessenverbände, Stiftungen, Stiftungsfonds und andere Organisationen, die für die Wirtschaft wichtige Tätigkeiten ausüben, als Einzel- oder Kollektivmitglieder, die die Mitgliedschaft in der Kammer gemäß Die Mitglieder entrichten gemäß § 6 Abs. 4 und 5 der Kammersatzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der sich nach dem Bruttogehalt bemisst.

Grundlage für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags gemäß diesem Artikel ist der Betrag des Bruttogehalts, der in der Abschlussabrechnung bei der zuständigen Institution für das Jahr 2022 angegeben ist (Finanz- und IT-Agentur der Föderation Bosnien und Herzegowina, Agentur für Vermittler, IT und Finanzdienstleistungen der Republika Srpska). und der Distrikt Brčko).

Der Mitgliedsbeitragssatz gemäß diesem Artikel beträgt 0,2 %.

IV. Mindestmitgliedsbeitrag und Rabatte

Artikel 8.

Ein Mitglied der im Jahr 2023 gegründeten Kammer zahlt für das Jahr 2023 keinen Mitgliedsbeitrag.

Ein Kammermitglied, dessen Mitgliedsbeitrag nicht gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Beschlusses festgelegt wurde, zahlt einen Mindestmitgliedsbeitrag von 25,00 KM monatlich oder 75,00 KM vierteljährlich.

Artikel 9.

Bei einem Kammermitglied, das mehr als 50 % seiner Gesamteinkünfte für das Jahr 2022 aus ausländischen Markteinkünften (Exporten) erzielt, wird die errechnete Mitgliedsbeitragsschuld um 20 % gekürzt.

Die Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge erfolgt auf Antrag des Kammermitglieds, dem die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2022 beizufügen ist.

Artikel 10.

Ein Mitglied der Kammer, das ein Kreditgeschäft betreibt oder Importe für den Export durchführt, kann auf seinen Antrag hin die berechnete Schuld reduzieren lassen, zusammen mit der Vorlage einer Lizenz für die Durchführung von Kreditgeschäften im Jahr 2022, ausgestellt von der Verwaltung für indirekte Steuern von Bosnien und Herzegowina. , und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2022, die den Wert der Importe dokumentieren, als Berechnungsgrundlage.

V. Zahlungsmodalitäten

Artikel 11.

Der gesamte Jahresmitgliedsbeitrag für das Jahr 2023 wird in vier gleiche Teile aufgeteilt und vierteljährlich bezahlt.

Ein Kammermitglied entrichtet seinen Mitgliedsbeitrag auf Grundlage der Mitteilung über die Grundlage und Höhe des Mitgliedsbeitrags, die ihm die Kammer vierteljährlich gesondert zustellt.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt auf der in diesem Beschluss festgelegten Grundlage auf die bei Geschäftsbanken geführten Konten der Kammer.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 12.

Der Generalsekretär der Kammer ist befugt, Mittel zur Einholung von Daten für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge bei Institutionen, die über amtliche Daten verfügen, oder bei juristischen Personen, deren Daten von amtlichen Institutionen überprüft wurden, einzusetzen.

Artikel 13.

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses verliert der Beschluss über die Mitgliedsbeiträge der Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina Nr. 01-1-01-1-1250-4/21 vom 16. Dezember 2021 seine Gültigkeit. („Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina“, Nr. 3/22; „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 5/22; „Amtsblatt der RS“, Nr. 6/22; „Amtsblatt der Brčko Bezirk Bosnien und Herzegowina“, Nr. 3/22).

Artikel 14.

Sofern die Kammerversammlung im Jahr 2023 keinen Beschluss über den Mitgliedsbeitrag für 2024 fasst, gilt dieser Beschluss bis zur Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für 2024.

Artikel 15.

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft und gilt. und wird im „Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina“, „Amtsblatt der Föderation von Bosnien und Herzegowina“, „Amtsblatt der RS“, „Amtsblatt des Bezirks Brčko von Bosnien und Herzegowina“ und auf der Website der Kammer veröffentlicht.

Nummer 01-1-01-1-1160-10/22

  1. Dezember 2022

Präsident der Versammlung
Asmin Veladžić, s. R.

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