• Obavljeno 19/04/2023
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Verordnung über Verpackungen und die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

Die Verordnung des FBIH über Verpackungen und Verpackungsabfallwirtschaft wurde im Amtsblatt des FBIH, Nr. 27/23 vom 14. April 2023 veröffentlicht und tritt am achten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Nachfolgend stellen wir die Regeln vor.

Basierend auf Artikel 18a. Absatz (3) und Artikel 58 des Gesetzes über die Abfallwirtschaft („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 33/03, 72/09, 92/17) erlässt das Bundesministerium für Umwelt und Tourismus hiermit

REGELN

ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFALLMANAGEMENT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1.
(Geltungsbereich und Richtlinienverweis)

(1) Diese Verordnung regelt die Verpackungsbewirtschaftung bei der Herstellung, dem Handel und der Verwendung von Verpackungen sowie die Verfahrensregeln und sonstigen Bedingungen für die Sammlung, Wiederverwendung, Erneuerung und Entsorgung von Verpackungsabfällen, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der an der Verpackungsbewirtschaftung Beteiligten und Verpackungsabfallbewirtschaftung nach den Schwerpunkten und Grundprinzipien des AWG.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Verpackungen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, für importierte Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, die in Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleistung und anderen Tätigkeiten sowie in Haushalten anfallen, unabhängig von ihrer Herkunft, Verwendung und verwendetes Verpackungsmaterial, ausgenommen Verpackungen mit langer Haltbarkeitsdauer, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der geltenden Qualitätsanforderungen an Verpackungen, etwa in Bezug auf die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Hygiene von Verpackungsprodukten.

(4) Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365/10 vom 31.12.1994) – letzte konsolidierte Fassung vom 04. /07/2018.

(5) Die Bestimmungen der Richtlinie, auf die in Absatz (4) dieses Artikels Bezug genommen wird, werden ausschließlich zum Zweck der Überwachung und Information über die Umsetzung des EU-Besitzstands in das Recht der Föderation Bosnien und Herzegowina zitiert.

Artikel 2.
(Ausnahme von der Anwendung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Behälter zum Transport von Gütern im Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr, da diese nicht als Verpackungen gelten.

Artikel 3.
(Ziel der Verordnung)

Ziel dieser Verordnung ist es, eine Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen sicherzustellen, mit der Folgendes erreicht wird:

a) Erhaltung der natürlichen Ressourcen,

b) Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit,

c) Entwicklung moderner Verpackungsproduktionstechnologien,

d) die Schaffung eines optimalen Systems zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen,

e) Funktionieren des Marktes für Verpackungen und Verpackungsprodukte auf dem Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina,

f) Verhinderung der Entstehung von Handelshemmnissen, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen,

g) Verhinderung von Diskriminierung aufgrund der Art oder des Inhalts von Verpackungen,

h) Grundsätze der Kreislaufwirtschaft.

Artikel 4.
(Teilnehmer am System)

(1) Am System zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen beteiligen sich folgende Stellen:

a) Bundesministerium für Umwelt und Tourismus (im Folgenden: Bundesministerium),

b) Umweltschutzfonds der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Fonds),

c) Kantone und Gemeinden nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 des Abfallgesetzes oder deren zuständige Umweltministerien,

d) die für die Markt- und Umweltüberwachung zuständigen Aufsichtsbehörden,

e) Produkthersteller, die ihre Produkte verpacken,

f) Importeure verpackter Waren,

g) Abfüller und Verpacker, die Produkte in Verpackungen verpacken und/oder Verpackungen befüllen,

h) Händler, die verpackte Produkte vertreiben,

i) Endlieferanten (Händler), darunter:

1) Unternehmen, die sich mit der Zustellung von Paketen befassen,

2) Unternehmen, die als Vermittler bei der Lieferung von Lebensmitteln und Konsumgütern nach Hause fungieren,

3) Unternehmen, die Lebensmittel oder andere Konsumgüter am Verkaufsort verpacken (Restaurants, Coffee-to-go, Smoothie-Bars, Blumenläden, Parfümerien vom Fass, Kinos, Gastro-Abteilungen) und direkt nach Hause oder über eine der oben genannten Verkaufsdienstleistungen,

4) Unternehmen, die Online-Verkäufe tätigen, d.h. über das sogenannte Online-Verkauf.

j) Endbenutzer, die dem System beitreten müssen, in dem dies organisiert ist.

k) Unternehmen, die in der Sammlung, dem Transport, dem Recycling oder der Verwertung von Abfällen, der energetischen Nutzung, dem Export oder der Endlagerung von Abfällen tätig sind und über eine vom zuständigen Ministerium ausgestellte Genehmigung für Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die Art der von ihnen behandelten Abfälle verfügen;

l) kommunale Unternehmen, die sich mit der Sammlung, dem Transport und der endgültigen Entsorgung von Siedlungsabfällen, einschliesslich Verpackungsabfällen, befassen und von der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörde über eine Bewilligung zur Durchführung von Abfallbewirtschaftungstätigkeiten verfügen;

m) Betreiber eines Systems zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (nachfolgend: Systembetreiber).

(2) Die Rollen und Pflichten der einzelnen Teilnehmer werden in den Bestimmungen dieser Regeln definiert.

Die Verordnung des FBIH über Verpackungen und Verpackungsabfallwirtschaft wurde im Amtsblatt des FBIH, Nr. 27/23 vom 14. April 2023 veröffentlicht und tritt am achten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Nachfolgend stellen wir die Regeln vor.

Basierend auf Artikel 18a. Absatz (3) und Artikel 58 des Gesetzes über die Abfallwirtschaft („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 33/03, 72/09, 92/17) erlässt das Bundesministerium für Umwelt und Tourismus hiermit

REGELN

ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFALLMANAGEMENT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1.
(Geltungsbereich und Richtlinienverweis)

(1) Diese Verordnung regelt die Verpackungsbewirtschaftung bei der Herstellung, dem Handel und der Verwendung von Verpackungen sowie die Verfahrensregeln und sonstigen Bedingungen für die Sammlung, Wiederverwendung, Erneuerung und Entsorgung von Verpackungsabfällen, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der an der Verpackungsbewirtschaftung Beteiligten und Verpackungsabfallbewirtschaftung nach den Schwerpunkten und Grundprinzipien des AWG.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Verpackungen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, für importierte Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, die in Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleistung und anderen Tätigkeiten sowie in Haushalten anfallen, unabhängig von ihrer Herkunft, Verwendung und verwendetes Verpackungsmaterial, ausgenommen Verpackungen mit langer Haltbarkeitsdauer, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der geltenden Qualitätsanforderungen an Verpackungen, etwa in Bezug auf die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Hygiene von Verpackungsprodukten.

(4) Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365/10 vom 31.12.1994) – letzte konsolidierte Fassung vom 04. /07/2018.

(5) Die Bestimmungen der Richtlinie, auf die in Absatz (4) dieses Artikels Bezug genommen wird, werden ausschließlich zum Zweck der Überwachung und Information über die Umsetzung des EU-Besitzstands in das Recht der Föderation Bosnien und Herzegowina zitiert.

Artikel 2.
(Ausnahme von der Anwendung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Behälter zum Transport von Gütern im Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr, da diese nicht als Verpackungen gelten.

Artikel 3.
(Ziel der Verordnung)

Ziel dieser Verordnung ist es, eine Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen sicherzustellen, mit der Folgendes erreicht wird:

a) Erhaltung der natürlichen Ressourcen,

b) Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit,

c) Entwicklung moderner Verpackungsproduktionstechnologien,

d) die Schaffung eines optimalen Systems zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen,

e) Funktionieren des Marktes für Verpackungen und Verpackungsprodukte auf dem Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina,

f) Verhinderung der Entstehung von Handelshemmnissen, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen,

g) Verhinderung von Diskriminierung aufgrund der Art oder des Inhalts von Verpackungen,

h) Grundsätze der Kreislaufwirtschaft.

Artikel 4.
(Teilnehmer am System)

(1) Am System zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen beteiligen sich folgende Stellen:

a) Bundesministerium für Umwelt und Tourismus (im Folgenden: Bundesministerium),

b) Umweltschutzfonds der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Fonds),

c) Kantone und Gemeinden nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 des Abfallgesetzes oder deren zuständige Umweltministerien,

d) die für die Markt- und Umweltüberwachung zuständigen Aufsichtsbehörden,

e) Produkthersteller, die ihre Produkte verpacken,

f) Importeure verpackter Waren,

g) Abfüller und Verpacker, die Produkte in Verpackungen verpacken und/oder Verpackungen befüllen,

h) Händler, die verpackte Produkte vertreiben,

i) Endlieferanten (Händler), darunter:

1) Unternehmen, die sich mit der Zustellung von Paketen befassen,

2) Unternehmen, die als Vermittler bei der Lieferung von Lebensmitteln und Konsumgütern nach Hause fungieren,

3) Unternehmen, die Lebensmittel oder andere Konsumgüter am Verkaufsort verpacken (Restaurants, Coffee-to-go, Smoothie-Bars, Blumenläden, Parfümerien vom Fass, Kinos, Gastro-Abteilungen) und direkt nach Hause oder über eine der oben genannten Verkaufsdienstleistungen,

4) Unternehmen, die Online-Verkäufe tätigen, d.h. über das sogenannte Online-Verkauf.

j) Endbenutzer, die dem System beitreten müssen, in dem dies organisiert ist.

k) Unternehmen, die in der Sammlung, dem Transport, dem Recycling oder der Verwertung von Abfällen, der energetischen Nutzung, dem Export oder der Endlagerung von Abfällen tätig sind und über eine vom zuständigen Ministerium ausgestellte Genehmigung für Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die Art der von ihnen behandelten Abfälle verfügen;

l) kommunale Unternehmen, die sich mit der Sammlung, dem Transport und der endgültigen Entsorgung von Siedlungsabfällen, einschliesslich Verpackungsabfällen, befassen und von der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörde über eine Bewilligung zur Durchführung von Abfallbewirtschaftungstätigkeiten verfügen;

m) Betreiber eines Systems zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (nachfolgend: Systembetreiber).

(2) Die Rollen und Pflichten der einzelnen Teilnehmer werden in den Bestimmungen dieser Regeln definiert.

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