Die Verordnung über die Zahlung von Unterstützungsleistungen durch den Arbeitgeber wurde im „Amtsblatt des FBIH“ Nr. 96 vom 13.12.2023 veröffentlicht.
Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmer, die am Tag der Auszahlung beim Arbeitgeber gemeldet sind.
Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt 2.520 KM und ist ein steuerfreier Betrag, auf den weder Beiträge noch Steuern oder Gebühren (Sonder-, Wasser- und Behindertenrehabilitationsbeiträge) berechnet werden.
Die vorgenannte Förderung kann im Zeitraum vom 14.12.2023 bis 30.06.2024 ausgezahlt werden.
Die Unterstützung kann als Einmalzahlung oder in 6 (sechs) Raten ausschließlich auf das Girokonto des Arbeitnehmers ausgezahlt werden und gilt nicht als Arbeitsentgelt oder Lohnzuschlag, sondern ausschließlich als Unterstützung aufgrund inflationsbedingter Preissteigerungen.
Die Zahlung muss ausnahmslos an alle Arbeitnehmer erfolgen, die am Zahlungstag beschäftigt sind.
Der Arbeitgeber erlässt einen schriftlichen Bescheid, auf dessen Grundlage die Zahlung erfolgt und in dem Betrag, Termin, Anzahl der Tranchen und Zahlungsbedingungen festgelegt sind.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine freiwillige Zahlung seitens des Arbeitgebers handelt und die Einhaltung der vorgenannten Regelung nicht zwingend ist.